Der Grund dieser Einschränkung liegt darin, dass es der Rechtsgleichheit widerspricht, wenn dem Eigentümer, der Land abtreten muss, der Vorteil aus dem Werk angerechnet wird, während andere Eigentümer, die ebenfalls Vorteile erfahren, aber nicht enteignet werden, die Vorteile unentgeltlich empfangen dürfen. (Für diese Auslegung von § 232 Abs. 2 vgl. Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in Festgabe F. J. Jeger, S. 119, und RB 1962 Nr. 37 S. 120; für die allgemeine Geltung des Grundsatzes des besondern Vorteils vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 3. A., S. 280; Moosbrugger.