Die Vorteile, die bei Teilenteignungen dem Restgrundstück aus dem Enteignungsunternehmen (d. h. aus der öffentlichen Anlage, für die enteignet wird) erwachsen, sollen verrechnet werden; aber nur die besondern Vorteile. Die besondern Vorteile sind diejenigen, die nur gerade dem Enteigneten und nicht auch andern Grundeigentümern zugutekommen. Der Grund dieser Einschränkung liegt darin, dass es der Rechtsgleichheit widerspricht, wenn dem Eigentümer, der Land abtreten muss, der Vorteil aus dem Werk angerechnet wird, während andere Eigentümer, die ebenfalls Vorteile erfahren, aber nicht enteignet werden, die Vorteile unentgeltlich empfangen dürfen.