Bei Ausmessung der Entschädigung sind in allen Fällen die Vorteile, welche dem abtretungspflichtigen Grundeigentümer aus der Anlage erwachsen, in billige Berücksichtigung zu ziehen. Es ist nicht ganz klar, ob und inwiefern § 16 Abs. 2 BauG für die Expropriationen, die im Bauplanverfahren zustandekommen, inhaltlich eine andere Regelung treffen will, als § 232 Abs. 2 EGZGB sie für die Enteignungen überhaupt enthält. Der Grundsatz von § 232 Abs. 2 EGZGB ist für das Enteignungsrecht allgemein anerkannt: Die Vorteile, die bei Teilenteignungen dem Restgrundstück aus dem Enteignungsunternehmen (d. h. aus der öffentlichen Anlage, für die enteignet wird) erwachsen, sollen verrechnet werden;