Diese ist für das solothurnische Expropriationsrecht in § 232 Abs. 2 EGZGB bzw. § 16 Abs. 2 BauG geordnet. Die beiden Bestimmungen lauten nicht ganz gleich: § 232 Abs. 2 EGZGB: Die besondern Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen erwachsen, sind dabei anzurechnen. § 16 Abs. 2 BauG: Bei Ausmessung der Entschädigung sind in allen Fällen die Vorteile, welche dem abtretungspflichtigen Grundeigentümer aus der Anlage erwachsen, in billige Berücksichtigung zu ziehen.