Zum Begriff der Besonderheit des Vorteils (Erw. e). Zur Erschliessung eines grossen neuen Industriegebietes baute die Einwohnergemeinde O. eine neue Strasse, die zum grössten Teil durch bisher landwirtschaftlich genutztes Land führt. Für diese Strasse hatten die Anstösser aufgrund des Bebauungsplanes Land abzutreten. Im Prozess um die Enteignungsentschädigungen hatte sich das Verwaltungsgericht u. a. zur Frage der Vorteilsanrechnung Stellung zu nehmen, wobei es sich wie folgt äusserte: a) Die Einwohnergemeinde beruft sich auf die sogenannte Vorteilsanrechnung. Diese ist für das solothurnische Expropriationsrecht in § 232 Abs. 2 EGZGB bzw. § 16 Abs. 2 BauG geordnet.