{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-02-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-27_1974-02-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126225&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2118ceb11d7cf12e8595ef22c4f1609f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.27", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.02.1974 ZZ.1974.27 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorteilsanrechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:31", "Checksum": "5f84e62a062ddd25fae56ecb96349a3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.02.1974 ZZ.1974.27 (Erw. a)\nRegeste:\nVorteilsanrechnung\n\n\nc) Ist auch diese Argumentation des Beschwerdeführers abzulehnen, so ist doch umgekehrt auch der Standpunkt der Gemeinde nicht überzeugend. Sie beruft sich darauf, dass das betreffende Land vor der Einzonung in die Industriezone nur einen Wert von Fr. 3.-- bis Fr. 5.--/m2 gehabt habe. Heute habe es einen Wert von Fr. 50.--. Die Gemeinde habe den Eigentümern -- wenn man die Perimeterbeiträge, welche die Eigentümer noch bezahlen müssten, abziehe -- einen Netto-Mehrwert von rund Fr. 40.-- verschafft, Dieser Vorteil sei zu berücksichtigen. Die Vorteilsanrechnung, welche die Gemeinde hier fordert, lässt sich nicht auf das geltende Recht stützen. Die Erhöhung des Landwertes im Industriegebiet \"Moos\" vom Niveau des landwirtschaftlichen Landes auf das Niveau von Rohbauland im Werte von Fr. 50.-- ist in erster Linie eine Folge der Zuteilung zur Industriezone. Der Mehrwert aus dieser Einzonung stellt zum vornherein keinen Vorteil aus der öffentlichen Anlage, für die enteignet wird (nämlich aus der neuen Erschliessungsstrasse), dar. Es handelt sich vielmehr um einen sogenannten Planungs-Mehrwert, wie er im Zusammenhang mit dem Entwurf für ein eidg. Raumplanungsgesetz zur Diskussion steht. Der Planungsmehrwert kann nach dem geltenden Recht weder auf dem Wege einer speziellen Abgabe noch auf dem Wege der Vorteilsanrechnung bei der Bemessung der Enteignungsentschädigung abgeschöpft werden. Im besondern geben die §§ 232 Abs. 2 EGZGB und 16 Abs. 2 BauG keine Grundlage dafür, da sie eben ausschliesslich von den Vorteilen aus dem Enteignungsunternehmen (bzw. aus der Anlage) sprechen.\nd) Eine Vorteilsanrechnung kommt zum vornherein nur in Frage, wenn es sich um Vorteile handelt, die sich aus der Erschliessungsstrasse, für die enteignet wird, ergeben (sog. werkbedingte Vorteile). Ob beim Kaufpreis von Fr. 50.--/m2 überhaupt solche Vorteile inbegriffen sind, ist fraglich. Es handelt sich, wie die Gemeinde selbst erklärt, um den Preis für Rohbauland. Als die Käufe getätigt wurden, war noch nicht erschlossen. Die Strasse wurde erst in der Zwischenzeit erstellt, und die Perimeterbeiträge werden erst noch bezahlt werden müssen. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob man sagen kann, der Preis von Fr. 50.--/m2 sei auch durch das Werk, für das enteignet wird, bedingt. Immerhin scheint es nicht ganz ausgeschlossen, dass für den Preis von Fr. 50.-- nicht allein die Zuteilung in die Bauzone (Industriezone), sondern auch die Aussicht auf eine Erschliessung, wie sie durch den Bebauungsplan mit dem eingezeichneten Strassensystem zugesichert war, mitbestimmend war. Kann man aber die blosse Aussicht auf Erstellung eines Werks, wenn sie sich preiserhöhend auswirkt, als werkbedingten Vorteil im Sinne der §§ 231 EGZGB und 16 BauG sowie der Praxis über die Vorteilsanrechnung ansehen? Die Frage kann offen bleiben. Auch wenn man annehmen will, es handle sich hier tatsächlich um einen Vorteil, der grundsätzlich angerechnet werden könnte, weil der Zusammenhang mit dem Enteignungswerk eng genug sei, fehlt es doch an der Besonderheit des Vorteils:\ne) Die Strasse bringt dem ganzen Gebiet Vorteile. Vor allem aber bringt sie allen direkten Anstössern Vorteile. Diese müssen aber nicht alle gleich viel Land abtreten. Die Unterschiede sind sehr gross, und zwar unterscheiden sich die Masse der abzutretenden Flächen nicht nur absolut, sondern auch in ihrem Verhältnis zu den zugehörigen Restgrundstückgrössen. Es ist nun nicht einzusehen, wieso diejenigen Anstösser, die mehr (und zwar bedeutend mehr) Land abtreten müssen, mehr an den Vorteilsausgleich leisten sollen, ohne dass dies durch die Grösse ihrer Grundstücke oder durch andere Umstände sich rechtfertigen lässt. Nur wo ein besonderer Vorteil besteht, der nur gerade dem betreffenden Grundstück zukommt, rechtfertigt es sich, dieses (proportional) stärker zu belasten als die andern. Selbst wenn man das Prinzip des besondern Vorteils im allgemeinen etwas zurückhaltend anwenden wollte, gäbe vorliegend die Perimeterordnung, die für das Industriegebiet Moos gilt, Anlass, das Prinzip strikte zu handhaben. Das Perimeterreglement der Einwohnergemeinde O. vom 8.5.1972 ist für die Industriegebiete recht streng. Es enthält für die verschiedenen öffentlichen Anlagen feste Ansätze, die bis zur Deckung der Kosten der Anlagen (inkl. Landerwerbskosten) eingezogen werden, Die Vertreter der Gemeinde nehmen an, dass für die Nordringstrasse tatsächlich volle Deckung erreicht wird. Ob das wirklich zutrifft, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist, dass nicht zum vornherein nur ein gewisser Prozentsatz den Grundeigentümern überbunden wird. Bei dieser Sachlage wäre es nun ganz besonders stossend, wenn neben dem Vorteilsausgleich, der aufgrund des Perimeterreglementes geschieht und der gerechterweise auf die Fläche der bevorzugten Grundstücke abstellt, noch ein weiterer Ausgleich stattfände, der auf den abzutretenden Flächen beruht und damit ungerechterweise diejenigen Grundeigentümer, die \"zufälligerweise\" mehr abtreten müssen, stärker trifft. Bei der Regelung, wie sie das Perimeterreglement für die Industriezonen aufweist, darf man davon ausgehen, dass die Vorteile aus dem Werk über die Grundeigentümerbeiträge und nur über sie abgegolten werden sollen.\nAus allem ergibt sich, dass es nicht angeht, vom Rohbaulandwert in der Höhe von Fr. 50.--/m2 im Sinne einer Vorteilsausgleichung Abzüge zu machen. Diese Abzüge widersprechen dem Prinzip des besondern Vorteils und sind zudem nicht harmonisiert mit dem System des Perimeterreglements."}