{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-02-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-27_1974-02-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126225&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "2118ceb11d7cf12e8595ef22c4f1609f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.27", "Erw. a"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.02.1974 ZZ.1974.27 (Erw. a)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vorteilsanrechnung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:31", "Checksum": "5f84e62a062ddd25fae56ecb96349a3d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 22.02.1974 ZZ.1974.27 (Erw. a)\nRegeste:\nVorteilsanrechnung\n\nSOG 1974 Nr. 27\n§ 232 Abs. 2 EGZGB; § 16 Abs. 2 Baugesetz. - Vorteilsanrechnung:\n- Das Prinzip der Anrechnung besonderer Vorteile gilt auch für die Enteignungen im Bauplanverfahren (Erw. a).\n- Der Landwirt, der für das abzutretende Land den Baulandpreis verlangt, kann nicht andererseits geltend machen, die Erschliessungsstrasse biete ihm keinen Vorteil, weil er das Restgrundstück weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen gedenke (Erw. b).\n- Der sogenannte Planungsmehrwert kann nach dem geltenden Recht nicht abgeschöpft werden (Erw. c).\n- Zum Begriff des werkbedingten Vorteils (Erw. d). -- Zum Begriff der Besonderheit des Vorteils (Erw. e).\nZur Erschliessung eines grossen neuen Industriegebietes baute die Einwohnergemeinde O. eine neue Strasse, die zum grössten Teil durch bisher landwirtschaftlich genutztes Land führt. Für diese Strasse hatten die Anstösser aufgrund des Bebauungsplanes Land abzutreten. Im Prozess um die Enteignungsentschädigungen hatte sich das Verwaltungsgericht u. a. zur Frage der Vorteilsanrechnung Stellung zu nehmen, wobei es sich wie folgt äusserte:\na) Die Einwohnergemeinde beruft sich auf die sogenannte Vorteilsanrechnung. Diese ist für das solothurnische Expropriationsrecht in § 232 Abs. 2 EGZGB bzw. § 16 Abs. 2 BauG geordnet. Die beiden Bestimmungen lauten nicht ganz gleich:\n§ 232 Abs. 2 EGZGB: Die besondern Vorteile, die dem Enteigneten aus dem Unternehmen erwachsen, sind dabei anzurechnen. § 16 Abs. 2 BauG: Bei Ausmessung der Entschädigung sind in allen Fällen die Vorteile, welche dem abtretungspflichtigen Grundeigentümer aus der Anlage erwachsen, in billige Berücksichtigung zu ziehen.\nEs ist nicht ganz klar, ob und inwiefern § 16 Abs. 2 BauG für die Expropriationen, die im Bauplanverfahren zustandekommen, inhaltlich eine andere Regelung treffen will, als § 232 Abs. 2 EGZGB sie für die Enteignungen überhaupt enthält. Der Grundsatz von § 232 Abs. 2 EGZGB ist für das Enteignungsrecht allgemein anerkannt: Die Vorteile, die bei Teilenteignungen dem Restgrundstück aus dem Enteignungsunternehmen (d. h. aus der öffentlichen Anlage, für die enteignet wird) erwachsen, sollen verrechnet werden; aber nur die besondern Vorteile. Die besondern Vorteile sind diejenigen, die nur gerade dem Enteigneten und nicht auch andern Grundeigentümern zugutekommen. Der Grund dieser Einschränkung liegt darin, dass es der Rechtsgleichheit widerspricht, wenn dem Eigentümer, der Land abtreten muss, der Vorteil aus dem Werk angerechnet wird, während andere Eigentümer, die ebenfalls Vorteile erfahren, aber nicht enteignet werden, die Vorteile unentgeltlich empfangen dürfen. (Für diese Auslegung von § 232 Abs. 2 vgl. Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in Festgabe F. J. Jeger, S. 119, und RB 1962 Nr. 37 S. 120; für die allgemeine Geltung des Grundsatzes des besondern Vorteils vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 3. A., S. 280; Moosbrugger. Die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der Rechtssprechung des Obergerichtes des Kantons Aargau, in: Aargauische Rechtspflege im Gang der Zeit, S. 144.) Im Hinblick auf die allgemeine Geltung des Grundsatzes von den besondern Vorteilen muss man annehmen, er gelte auch für die Enteignungen im Bauplanverfahren. Das steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut von § 16 Abs. 2 BauG. § 16 Abs. 2 spricht von \"billiger\" Berücksichtigung der Vorteile, hat also das Billigkeitsprinzip im Auge. Gewiss wäre es gerade auch vom Standpunkt der Billigkeit aus abzulehnen, wenn ein Vorteil berücksichtigt würde, den auch andere, von der Enteignung nicht betroffene Grundeigentümer erfahren. Der Hinweis auf die billige Berücksichtigung kann demnach höchstens bedeuten, dass auch ein wirklich besonderer Vorteil nicht schlechthin (nicht rigoros), sondern eben nur billigerweise anzurechnen sei. Ob damit mehr gesagt ist, als dass bei der Vorteilsanrechnung ein gewisser Ermessensspielraum besteht (was eigentlich selbstverständlich ist), kann dahingestellt bleiben, weil es vorliegend, wie noch zu zeigen sein wird, auf jeden Fall an der Besonderheit des Vorteils im Sinne der vorstehenden Ausführungen gebricht.\nb) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erschliessungsstrasse biete ihnen deshalb keinen Vorteil, weil sie ihr Land weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen gedächten. Diesen Gesichtspunkt könnten sie dann geltend machen, wenn sie nur den Wert von landwirtschaftlichem Land verlangten und sich dagegen wehren wollten, dass von diesem Wert noch Abzüge gemacht werden wegen der Vorteile der Erschliessungsstrasse. (Selbstverständlich bietet die Erschliessungsstrasse für die landwirtschaftliche Nutzung keinerlei Vorteil.) Allein, sie gehen ja nicht vom Wert landwirtschaftlichen Landes, sondern vom viel höhern Wert aus, den das Land als Bauland hat. Dieser Wert setzt bauliche (und nicht landwirtschaftliche) Ausnützung voraus, und für sie kommen Vorteile aus der Erschliessungsstrasse in Frage. Wenn die Beschwerdeführer einerseits den Baulandpreis verlangen und anderseits behaupten, die Strasse bringe keinen Vorteil, weil sie das Land weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen gedächten, stellt dies eine Vermengung von sich ausschliessenden Bewertungsfaktoren dar, wie sie das Verwaltungsgericht in der letzten Zeit immer wieder als unzulässig erklärt hat (vgl. Luder, a.a.O., S. 105 ff.)."}