Die Überlegungen über die Landqualität (vollwertiges Bauland und Land minderer Qualität), die man in bezug auf Landstreifen und "Vorgärten" von überbauten Grundstücken anzustellen pflegt, dürfen nicht unbesehen auf Streifenenteignungen bei unüberbauten Grundstücken übertragen werden und schon gar nicht auf Streifen-enteignungen bei grossen unüberbauten Industrieland-Flächen. Bei Industrieland-Flächen, wie sie vorliegend in Frage stehen, kann man offensichtlich nicht wertvollere und weniger wertvolle Teile unterscheiden.