es handle sich somit um die weniger wertvollen Teile der Grundstücke. Die Vorinstanz kommt offenbar deshalb zu dieser Auffassung, weil die abzutretenden Streifen sich am Rande der betreffenden Grundstücke befinden. Die ganze Argumentation schlägt bei grossen, gänzlich unüberbauten Flächen, die als Industrieland vorgesehen sind, nicht durch. Gewiss werden die zukünftigen Industriebauten kaum ausgerechnet an den Rand der Grundstücke gestellt werden (dies auch abgesehen von den Grenz- und Strassenabstandsvorschriften). Im übrigen steht aber noch keineswegs fest, wie die Flächen überbaut werden, wo Bauten und wo Zufahrten und Abstellplätze hinkommen.