SOG 1974 Nr. 26 § 232 Abs. 1 lit. b EGZGB. - Streifenenteignung. Bei grossen, unüberbauten Industrieland-Flächen kann man nicht wertvolle und weniger wertvolle Teile unterscheiden. Die Vorinstanz hat den durchschnittlichen Verkehrswert des Landes von Fr. 50.-- nicht zugesprochen mit der Begründung, es handle sich bei den abzutretenden Grundstücksteilen nicht um Bauland, sondern die Teile hätten später - bei der Verwendung der Grundstücke als Industriegebiet - nur als Wegareal, Vorplatzland oder Abstellplätze dienen können; es handle sich somit um die weniger wertvollen Teile der Grundstücke.