Der Gutachter hat dies auf S. 3 der Expertise erläutert und bei der Ermittlung der Bruttorendite berücksichtigt. Er hat also den Umstand, dass das Angebot im Schätzungszeitpunkt grösser war als die Nachfrage, zugunsten der Einwohnergemeinde berücksichtigt, weshalb der Einwand des Vertreters der Gemeinde an Bedeutung verliert. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Gutachter die für die Bruttorendite massgeblichen Faktoren überzeugend gewichtet hat, und dass folglich gegen die ermittelte Bruttorendite von 6,7% nichts eingewendet werden kann. Aufgrund dieser Bruttorendite ergibt die Rückwärtsrechnung einen Verkehrswert von Fr. Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Oktober 1974