Das trifft im vorliegenden Fall zu. Die Parteien haben sich vor dem Verwaltungsgericht durch Prozessvergleich über die Gebäudekosten, den Ertrags- oder Mietwert und über den Schätzungszeitpunkt geeinigt (s. Aktum vom 31. Mai 1974).Umstritten ist nur die Bruttorendite (der Prozentsatz mit dem der Mietwert kapitalisiert werden soll) geblieben. Bei dieser Sachlage, wo die Parteien über derart wichtige Punkte einig sind, ist die Rückwärtsrechnung eine durchaus befriedigende Methode zur Berechnung des Verkehrswertes. Sie erscheint aber nach wie vor fraglich, wenn die für die Berechnung massgeblichen Werte bis in alle Einzelheiten umstritten sind.