Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auch heute zu der Schlussfolgerung, dass ohne das Vorliegen eines Enteignungstatbestandes bzw. eines Enteignungstitels die Schätzungskommission auch nicht auf Vereinbarung der Parteien hin tätig werden kann. Die Kantonale Schätzungskommission hat in einem solchen Falle das Eintreten von Amtes wegen zu verweigern. Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. September 1974