"Eine gesetzliche Bestimmung fehlt, was das Schätzen ohne Vorliegen eines Enteignungstitels anbelangt; sie fehlt auch, was das Tätigwerden der Kommission auf einseitiges Verlangen der einen Partei oder auf Vereinbarung aller Beteiligten hin berührt" (RB 1966 Nr. 31; vgl. auch Imboden, Der verwaltungsrechtliche Vertrag, S. 142, und Stephan Müller, Die formelle Enteignung im Kanton Solothurn, S. 110). Aufgrund dieser Erwägungen gelangt das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auch heute zu der Schlussfolgerung, dass ohne das Vorliegen eines Enteignungstatbestandes bzw. eines Enteignungstitels die Schätzungskommission auch nicht auf Vereinbarung der Parteien hin tätig werden kann.