Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Ganz abgesehen davon, dass die sogenannte "gütliche Einigung" nicht als bewiesen erachtet werden kann und dass diese heute von einer Partei bestritten wird, muss festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Schätzungskommission auf Einigung der Parteien hin jede gesetzliche Grundlage fehlt. Eine staatliche Behörde darf aber immer nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen handeln. In diesem Sinne und mit derselben Begründung hat das Verwaltungsgericht bereits einmal entschieden und dabei festgehalten: "Eine gesetzliche Bestimmung fehlt, was das Schätzen ohne Vorliegen eines Enteignungstitels anbelangt;