Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, dass zwar unbestrittenermassen kein Enteignungstitel vorliege, dass sich die Parteien aber aussergerichtlich und formlos über die Expropriation geeinigt hätten, so dass die Kommission die Schätzung des abgetretenen Landes vornehmen könne. Die Schätzungskommission ist offenbar der Meinung, sie könne auch ohne Vorliegen eines Enteignungstitels tätig werden, sofern sich beide Parteien über die Enteignung geeinigt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.