Ohne Enteignungstitel kann kein Schätzungsverfahren anbegehrt werden; die Schätzungskommission darf auf das Schätzungsbegehren nicht eintreten (RB 1966 Nr. 31; 1967 Nr. 42; vgl. auch Luder, Die Praxis des Verwaltungsgerichtes des Kantons Solothurn zur Enteignungsentschädigung, in Festgabe F. J. Jeger, S. 121). Die Vorinstanz stellt in ihrem Entscheid fest, dass zwar unbestrittenermassen kein Enteignungstitel vorliege, dass sich die Parteien aber aussergerichtlich und formlos über die Expropriation geeinigt hätten, so dass die Kommission die Schätzung des abgetretenen Landes vornehmen könne.