SOG 1974 Nr. 24 § 231 Abs. 1 EGZGB; § 17 Baugesetz. - Kein Schätzungsverfahren ohne Vorliegen eines Enteignungstitels. Wenn die Schätzungskommission für Landabtretungen an das Gemeinwesen die Entschä-digung festzusetzen hat (sei es nach den allgemeinen Enteignungsvorschriften des EGzZGB und der Verordnung über das Enteignungsverfahren, sei es nach den speziellen Enteig-nungsvorschriften des Baugesetzes), hat sie zu überprüfen, ob die zuständigen Behörden das Enteignungsrecht erteilt haben, d. h. ob dem Schätzungsverfahren, das durchgeführt werden soll, ein gültiger Enteignungstitel zugrunde liegt. Ohne Enteignungstitel kann kein Schätzungsverfahren anbegehrt werden;