Es sollen auch zwei Wohngebäude für das Personal und ein Bürotrakt erstellt werden. - Das Verwaltungsgericht hatte sich als Beschwerdeinstanz mit der Baubewilligung für diese Anlage zu befassen. Hauptbeschwerde-punkt waren die für die Umgebung zu erwartenden Geruchsimmissionen. Das Verwaltungs-gericht kam zum Schluss, dass im betreffenden Fall die Baubewilligung nicht wegen der Gefahr übermässiger Geruchsimmissionen verweigert werden könne. Es führte dazu Folgendes aus: Das Bauvorhaben ist nach Zonenplan, der beim Ortsplaner noch in Arbeit ist, etwa 270 bis 280 m von der Kernzone und von der Wohnzone W2 entfernt.