Darin liegt eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit der Anstalt, die diese zu einer Verweigerung des Anschlusses berechtigt.» Im vorliegenden Fall geht es allerdings, wie im erwähnten Bundesgerichtsurteil, nur um den Anschluss einer einzelnen Liegenschaft, welche der Gemeindekanalisation lediglich kleine Abwassermengen abgeben würde. Würde aber dieser dem GKP nicht entsprechende Anschluss erlaubt, so könnten die Anschlussbewilligungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für andere, in der Nähe der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegende Grundstücke aus der zweiten Bauetappe, nicht verweigert werden.