Werden neue Flächen von einigem Umfang an das Kanalisationsnetz angeschlossen, so hat das deshalb zur Folge, dass das Röhrensystem vorzeitig erweitert werden muss oder dass abwassertechnisch .gleichartige Flächen aus dem Perimeter entlassen werden müssen. Im einen wie im andern Fall stellt ein solcher Neuanschluss die Erfüllung des der Anstalt gesetzten Zweckes, die Abwasser eines örtlich bestimmt umgrenzten Gebietes auf eine bestimmte Zeit hinaus aufzunehmen, in Frage. Darin liegt eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit der Anstalt, die diese zu einer Verweigerung des Anschlusses berechtigt.