Dazu gehört vor allem der Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen. Dem vom Gemeinwesen eingeführten Benutzungszwang entspricht notwendigerweise ein Recht des Bürgers auf Benutzung der Anstalt (Fleiner, Institutionen, 8. Aufl., S. 335 A. 52), wobei aber eine solche Verpflichtung dort ihre Grenzen findet, wo das Leistungsvermögen der Anstalt aufhört (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 9. Aufl. S. 386/87). Die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Anstalt sind dann erreicht, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, den ihr gesetzten Zweck zu erfüllen.