Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 92 1510 unter Hinweis auf die Literatur und frühere Entscheide festgestellt hat, ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen seinen Anstalten (Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Abwasserkanalisation usw.) und deren Benutzern nicht frei; es hat sich vielmehr hierin an gewisse unmittelbar aus der Verfassung fliessende Mindestanforderungen zu halten. Dazu gehört vor allem der Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen.