Würde sie dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie auch weitere ähnliche Begehren aus dem gleichen Gebiet wie dein Grundstück des Beschwerdeführers nicht verweigern. Die Kanalisationsleitung im Schlosshaldenweg und die anschliessenden Leitungen seien aber nicht für eine solche Mehraufnahme dimensioniert. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 92 1510 unter Hinweis auf die Literatur und frühere Entscheide festgestellt hat, ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen seinen Anstalten (Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Abwasserkanalisation usw.) und deren Benutzern nicht frei;