Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, doch macht er geltend, bis zum Bau der Kanalisation nach GKP in der zweiten Bauetappe könne seine Liegenschaft an die bestehende Leitung im Schlosshalden-weg angeschlossen werden. Dagegen wendet die Gemeinde ein, sie könne es nicht zulassen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers anders als im GKP vorgesehen an die Kanalisation angeschlossen werde. Würde sie dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie auch weitere ähnliche Begehren aus dem gleichen Gebiet wie dein Grundstück des Beschwerdeführers nicht verweigern.