Dagegen ist es richtig, wenn die Gemeinde heute entsprechend ihrem Bebauungsplan den weitern Ausbau dieser steilen und schmalen Strasse in die zweite Bauetappe hinein bis zum Grundstück des Beschwerdeführers verweigert. Die Bauparzelle des Beschwerdeführers kann folglich nicht über diesen Weg erschlossen werden. b) Die Gemeinde macht weiter geltend, die Bauparzelle des Beschwerdeführers könne nicht nach dem GKP an die Kanalisation angeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, doch macht er geltend, bis zum Bau der Kanalisation nach GKP in der zweiten Bauetappe könne seine Liegenschaft an die bestehende Leitung im Schlosshalden-weg angeschlossen werden.