Dieses Grundstück befindet sich in der ersten Bauetappe und der Schlosshaldenweg war bis zu diesem Grundstück ausgebaut und wurde seit Jahren von den Bewohnern eines auf der gegenüberliegenden Seite auf gleicher Höhe stehenden Hauses benützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte die Gemeinde aus Gründen der Rechtsgleichheit den Anschluss der in der ersten Bauetappe liegenden Liegenschaft nicht verhindern können. Dagegen ist es richtig, wenn die Gemeinde heute entsprechend ihrem Bebauungsplan den weitern Ausbau dieser steilen und schmalen Strasse in die zweite Bauetappe hinein bis zum Grundstück des Beschwerdeführers verweigert.