Im Hinblick auf diese Folge ist es daher richtig, wenn die Gemeinde schon das erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit dieser steilen und schmalen Strasse abweist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, die Gemeinde habe vor noch nicht allzulanger Zeit den Bau eines Einfamilienhauses mit Anschluss an diese Strasse auf dem Nachbargrundstück bewilligt. Dieses Grundstück befindet sich in der ersten Bauetappe und der Schlosshaldenweg war bis zu diesem Grundstück ausgebaut und wurde seit Jahren von den Bewohnern eines auf der gegenüberliegenden Seite auf gleicher Höhe stehenden Hauses benützt.