Er verträgt folglich keinen zusätzlichen Verkehr und soll, sobald die oben erwähnte Erschliessungsstrasse später einmal erstellt ist, nach Bebauungsplan in einen Fussgängerweg umgewandelt werden. Würde die Gemeinde dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie allfällige weitere Anschlussbegehren an diese Strasse aus dem Gebiete der zweiten Bauetappe nicht verhindern. Im Hinblick auf diese Folge ist es daher richtig, wenn die Gemeinde schon das erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit dieser steilen und schmalen Strasse abweist.