Vielmehr möchte er den bestehenden Schlosshaldenweg, der bis zur Südgrenze seiner Parzelle reicht, auf eigene Kosten bis zu seiner Grundstückseinfahrt verlängern. An sich ist eine solche private Zufahrt zu einem Einzelgrundstück statthaft (§ 9 des Perimeterreglementes), doch hat die Baubehörde in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die vom Bauherrn vorgeschlagene Zufahrt verkehrstechnisch genügt (§ 4 Buchstabe b NBR und § 9 Perimeterreglement). Die Gemeinde verneint dies und macht geltend, der Schlosshaldenweg, den der Beschwerdeführer benützen müsste und der bereits drei Wohnhäuser bedient, sei verkehrstechnisch unzureichend.