Der Beschwerdeführer könnte aber an die Gemeinde ein Gesuch um Erstellung dieser Strasse stellen, sofern er zum Strassenbeitrag 60 % der Kosten vorschiesst (§ 8 des Perimeterreglementes). Im Hinblick auf die Höhe der Kosten, die bei diesem grossen Bauwerk enttünde; ist es klar, dass der Beschwerdeführer kein solches Gesuch stellt. Vielmehr möchte er den bestehenden Schlosshaldenweg, der bis zur Südgrenze seiner Parzelle reicht, auf eigene Kosten bis zu seiner Grundstückseinfahrt verlängern.