Nach dem Bebauungsplan soll das Grundstück des Beschwerdeführers durch die im Plan vorgesehene Erschliessungsstrasse «Schlosshalde/Leimen» erschlossen werden. Nach § 2 des Perimeterreglementes ist die Gemeinde nicht verpflichtet, diese in der zweiten Bauetappe liegende Strasse im heutigen Zeitpunkt mit überwiegend öffentlichen Mitteln zu erschliessen. Nach der Darstellung der Gemeinde ist vorläufig nicht damit zu rechnen, dass die Gemeinde den Bau dieser Strasse beschliesst. Der Beschwerdeführer könnte aber an die Gemeinde ein Gesuch um Erstellung dieser Strasse stellen, sofern er zum Strassenbeitrag 60 % der Kosten vorschiesst (§ 8 des Perimeterreglementes).