Die Gemeinde Niedererlinsbach hat keine Bestimmung erlassen, dass die zweite Etappe erst überbaut werden darf, wenn die Gemeinde sie freigibt. Das Grundstück kann somit an sich jederzeit überbaut werden, sofern baupolizeilich nichts entgegensteht und insbesondere die Erschliessung geregelt ist. In bezug auf die Erschliessung sind umstritten die Fragen der Zufahrt und des Kanalisationsanschlusses: a) Nach dem Bebauungsplan soll das Grundstück des Beschwerdeführers durch die im Plan vorgesehene Erschliessungsstrasse «Schlosshalde/Leimen» erschlossen werden.