SOG.1974.22 § 4 lit. b und e NBR — Das Baugesuch muss u. a. eine genügende Zufahrt und eine fachgerechte Abwasserfortleitung ausweisen. Es kann sich nicht auf Erschliessungslösungen berufen, die der Strassenführung im Bebauungsplan oder dem generellen Kanalisationsprojekt widersprechen. Dieser Grundsatz im Lichte eines Bebauungsplanes mit Bauetappen. Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt nach rechtskräftigem Bebauungsplan in der zweiten Bauetappe. Die Gemeinde Niedererlinsbach hat keine Bestimmung erlassen, dass die zweite Etappe erst überbaut werden darf, wenn die Gemeinde sie freigibt.