{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-10-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-22_1974-10-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126294&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e83c8b0b2bb67b702acaf0b1c7793b03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.10.1974 ZZ.1974.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinreichende Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:36", "Checksum": "6728d66c0848df0dbdee52d3e76a8ffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.10.1974 ZZ.1974.22\nRegeste:\nHinreichende Erschliessung\n\n\nWie das Bundesgericht in seinem Entscheid 92 1510 unter Hinweis auf die Literatur und frühere Entscheide festgestellt hat, ist das Gemeinwesen in der Ausgestaltung der Beziehungen zwischen seinen Anstalten (Wasser-, Gas- und Elektrizitätsversorgung, Abwasserkanalisation usw.) und deren Benutzern nicht frei; es hat sich vielmehr hierin an gewisse unmittelbar aus der Verfassung fliessende Mindestanforderungen zu halten. Dazu gehört vor allem der Grundsatz, dass die Zulassungs- und Benutzungsbedingungen unter gleichen tatsächlichen Verhältnissen für alle Bürger gleich sein müssen. Dem vom Gemeinwesen eingeführten Benutzungszwang entspricht notwendigerweise ein Recht des Bürgers auf Benutzung der Anstalt (Fleiner, Institutionen, 8. Aufl., S. 335 A. 52), wobei aber eine solche Verpflichtung dort ihre Grenzen findet, wo das Leistungsvermögen der Anstalt aufhört (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 1. Bd., 9. Aufl. S. 386/87). Die Grenzen der Leistungsfähigkeit der Anstalt sind dann erreicht, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, den ihr gesetzten Zweck zu erfüllen. Bei der Bestimmung der Grenzen der Leistungsfähigkeit einer Anstalt dürfen neben den gegenwärtigen auch die künftigen Verhältnisse berücksichtigt werden. Wörtlich führt dann das Bundesgericht weiter aus : «Der Ausbau des Kanalisationsnetzes eines Gemeinwesens richtet sich, insbesondere was die Rohrweiten anbelangt, nach dem zu erwartenden Abwasseranfall. Dieser bestimmt sich nach dem geschätzten Wasserverbrauch des angeschlossenen Gebietes in Industrie, Gewerbe und Haushaltungen einerseits, nach dem Flächenmass des Gebietes und den Niederschlagsmengen andererseits, wobei zu beachten ist, dass der Anteil des Meteorwassers am Abwasser regelmässig grösser ist als der des Brauchwassers. Richtig berechnet, muss das Kanalisationsnetz so gross - aber nicht grösser - dimensioniert sein, als erforderlich ist, um das im voll ausgebauten Perimetergebiet anfallende Abwasser aufzunehmen und der Kläranlage zuführen zu können. Werden neue Flächen von einigem Umfang an das Kanalisationsnetz angeschlossen, so hat das deshalb zur Folge, dass das Röhrensystem vorzeitig erweitert werden muss oder dass abwassertechnisch .gleichartige Flächen aus dem Perimeter entlassen werden müssen. Im einen wie im andern Fall stellt ein solcher Neuanschluss die Erfüllung des der Anstalt gesetzten Zweckes, die Abwasser eines örtlich bestimmt umgrenzten Gebietes auf eine bestimmte Zeit hinaus aufzunehmen, in Frage. Darin liegt eine Überschreitung der Leistungsfähigkeit der Anstalt, die diese zu einer Verweigerung des Anschlusses berechtigt.»\nIm vorliegenden Fall geht es allerdings, wie im erwähnten Bundesgerichtsurteil, nur um den Anschluss einer einzelnen Liegenschaft, welche der Gemeindekanalisation lediglich kleine Abwassermengen abgeben würde. Würde aber dieser dem GKP nicht entsprechende Anschluss erlaubt, so könnten die Anschlussbewilligungen nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für andere, in der Nähe der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegende Grundstücke aus der zweiten Bauetappe, nicht verweigert werden. Im Hinblick auf diese Folgen kan sich die Gefahr einer Überlastung des Kanalisationsnetzes bereits beim ersten derartigen Anschlussgesuch abzeichen. Es ist deshalb der Gemeinde Niedererlinsbach nicht verwehrt, schon dieses erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit des entsprechenden Kanalisationsnetzes abzuweisen (vgl. Meier, Das Recht der Gemeindekanalisationen und die Einleitung der Abwasser in die öffentlichen Gewässer nach aargauischem , Recht, S. 53). Das Baubewilligungsgesuch des Beschwerdeführers kann daher auch aus diesem Grunde nicht bewilligt werden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 3. Oktober 1973"}