{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1974-10-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1974-22_1974-10-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126294&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=5&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "e83c8b0b2bb67b702acaf0b1c7793b03"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1974.22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.10.1974 ZZ.1974.22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hinreichende Erschliessung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:36", "Checksum": "6728d66c0848df0dbdee52d3e76a8ffd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.10.1974 ZZ.1974.22\nRegeste:\nHinreichende Erschliessung\n\nSOG.1974.22\n§ 4 lit. b und e NBR — Das Baugesuch muss u. a. eine genügende Zufahrt und eine fachgerechte Abwasserfortleitung ausweisen. Es kann sich nicht auf Erschliessungslösungen berufen, die der Strassenführung im Bebauungsplan oder dem generellen Kanalisationsprojekt widersprechen. Dieser Grundsatz im Lichte eines Bebauungsplanes mit Bauetappen.\nDas Grundstück des Beschwerdeführers liegt nach rechtskräftigem Bebauungsplan in der zweiten Bauetappe. Die Gemeinde Niedererlinsbach hat keine Bestimmung erlassen, dass die zweite Etappe erst überbaut werden darf, wenn die Gemeinde sie freigibt. Das Grundstück kann somit an sich jederzeit überbaut werden, sofern baupolizeilich nichts entgegensteht und insbesondere die Erschliessung geregelt ist. In bezug auf die Erschliessung sind umstritten die Fragen der Zufahrt und des Kanalisationsanschlusses:\na) Nach dem Bebauungsplan soll das Grundstück des Beschwerdeführers durch die im Plan vorgesehene Erschliessungsstrasse «Schlosshalde/Leimen» erschlossen werden. Nach § 2 des Perimeterreglementes ist die Gemeinde nicht verpflichtet, diese in der zweiten Bauetappe liegende Strasse im heutigen Zeitpunkt mit überwiegend öffentlichen Mitteln zu erschliessen. Nach der Darstellung der Gemeinde ist vorläufig nicht damit zu rechnen, dass die Gemeinde den Bau dieser Strasse beschliesst. Der Beschwerdeführer könnte aber an die Gemeinde ein Gesuch um Erstellung dieser Strasse stellen, sofern er zum Strassenbeitrag 60 % der Kosten vorschiesst (§ 8 des Perimeterreglementes). Im Hinblick auf die Höhe der Kosten, die bei diesem grossen Bauwerk enttünde; ist es klar, dass der Beschwerdeführer kein solches Gesuch stellt. Vielmehr möchte er den bestehenden Schlosshaldenweg, der bis zur Südgrenze seiner Parzelle reicht, auf eigene Kosten bis zu seiner Grundstückseinfahrt verlängern. An sich ist eine solche private Zufahrt zu einem Einzelgrundstück statthaft (§ 9 des Perimeterreglementes), doch hat die Baubehörde in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die vom Bauherrn vorgeschlagene Zufahrt verkehrstechnisch genügt (§ 4 Buchstabe b NBR und § 9 Perimeterreglement).\nDie Gemeinde verneint dies und macht geltend, der Schlosshaldenweg, den der Beschwerdeführer benützen müsste und der bereits drei Wohnhäuser bedient, sei verkehrstechnisch unzureichend. Wie der Augenschein gezeigt hat, ist dieser Weg unglaublich steil und nur etwas über zwei Meter breit, so dass nicht einmal Personenwagen kreuzen können. Er verträgt folglich keinen zusätzlichen Verkehr und soll, sobald die oben erwähnte Erschliessungsstrasse später einmal erstellt ist, nach Bebauungsplan in einen Fussgängerweg umgewandelt werden. Würde die Gemeinde dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie allfällige weitere Anschlussbegehren an diese Strasse aus dem Gebiete der zweiten Bauetappe nicht verhindern. Im Hinblick auf diese Folge ist es daher richtig, wenn die Gemeinde schon das erste Gesuch mit Rücksicht auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit dieser steilen und schmalen Strasse abweist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, die Gemeinde habe vor noch nicht allzulanger Zeit den Bau eines Einfamilienhauses mit Anschluss an diese Strasse auf dem Nachbargrundstück bewilligt. Dieses Grundstück befindet sich in der ersten Bauetappe und der Schlosshaldenweg war bis zu diesem Grundstück ausgebaut und wurde seit Jahren von den Bewohnern eines auf der gegenüberliegenden Seite auf gleicher Höhe stehenden Hauses benützt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hätte die Gemeinde aus Gründen der Rechtsgleichheit den Anschluss der in der ersten Bauetappe liegenden Liegenschaft nicht verhindern können. Dagegen ist es richtig, wenn die Gemeinde heute entsprechend ihrem Bebauungsplan den weitern Ausbau dieser steilen und schmalen Strasse in die zweite Bauetappe hinein bis zum Grundstück des Beschwerdeführers verweigert. Die Bauparzelle des Beschwerdeführers kann folglich nicht über diesen Weg erschlossen werden.\nb) Die Gemeinde macht weiter geltend, die Bauparzelle des Beschwerdeführers könne nicht nach dem GKP an die Kanalisation angeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, doch macht er geltend, bis zum Bau der Kanalisation nach GKP in der zweiten Bauetappe könne seine Liegenschaft an die bestehende Leitung im Schlosshalden-weg angeschlossen werden. Dagegen wendet die Gemeinde ein, sie könne es nicht zulassen, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers anders als im GKP vorgesehen an die Kanalisation angeschlossen werde. Würde sie dem Begehren des Beschwerdeführers entsprechen, könnte sie auch weitere ähnliche Begehren aus dem gleichen Gebiet wie dein Grundstück des Beschwerdeführers nicht verweigern. Die Kanalisationsleitung im Schlosshaldenweg und die anschliessenden Leitungen seien aber nicht für eine solche Mehraufnahme dimensioniert."}