Es stellt sich aber die Frage, ob man bei Verneinung einer generellen Befristung nicht wenigstens sagen muss, die Sistierung könne im einzelnen Fall durch trölerhaftes Verhalten der Baubehörde unzulässig werden. Mit einer solchen Konstruktion ist indessen Zurückhaltung zu üben, wenn, wie gesagt, an sich der Grundsatz gilt, dass während des ganzen Verfahrens sistiert werden kann... (Das Verwaltungsgericht hat dann für den konkreten Fall eine Ungültigkeit der Sistierung wegen Trölerei verneint.) Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. September 1974