Es stellte eine schwere Beeinträchtigung des Instituts der Sistierung und damit der öffentlichen Interessen dar, wenn man annehmen wollte, es dürfe, auch wenn das Bewilligungsverfahren länger daure, nur während einer bestimmten Frist ab Baugesuchseingang sistiert werden. Nach allem geht es also nicht an anzunehmen, für die Sistierung gemäss § 19 Abs. 1 BauG gelte eine ab Baugesuchstellung laufende Frist. Es stellt sich aber die Frage, ob man bei Verneinung einer generellen Befristung nicht wenigstens sagen muss, die Sistierung könne im einzelnen Fall durch trölerhaftes Verhalten der Baubehörde unzulässig werden.