Das ist zu verneinen. Es liegt durchaus im Wesen der Sache, dass während des ganzen Baubewilligungsverfahrens und nicht nur während einer beschränkten Frist sistiert werden kann. Vielfach wird die Notwendigkeit, einen Bebauungsplan zu erlassen oder abzuändern, erst durch das konkrete Baugesuch klar, eventuell erst auf Einsprachen oder auf ein Rechtsmittel hin. Es stellte eine schwere Beeinträchtigung des Instituts der Sistierung und damit der öffentlichen Interessen dar, wenn man annehmen wollte, es dürfe, auch wenn das Bewilligungsverfahren länger daure, nur während einer bestimmten Frist ab Baugesuchseingang sistiert werden.