Eine entsprechende solothurnische oder bundesgerichtliche Praxis ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, ebensowenig entsprechende Äusserungen in der Literatur. (So sagt z. B. Zimmerli, der in seiner Abhandlung "Zum Problem der zeitlichen Geltung im Baupolizei- und Bauplanungsrecht" ZSR 1969 I, S. 434, das Institut der Baugesuchsistierung behandelt, nichts davon.) Von einer allgemeinen Rechtsauffassung kann hier nicht gesprochen werden. Immerhin fragt sich doch, ob man annehmen darf, § 19 enthalte, wenn er für die Sistierung keine Frist angebe, eine Lücke, die durch freie Rechtsfindung auszufüllen ist. Das ist zu verneinen.