Aus ihr können keine Verwirkungsfolgen abgeleitet werden; insbesondere kann aus ihr nicht geschlossen werden, das Recht der Gemeinde im Sinne von § 19 Abs. 1 BauG ein Baugesuch zu sistieren, verwirke sechs Wochen nach Einreichung des Gesuches. Das Baudepartement seinerseits spricht von einer Frist, die für die Sistierung eines Bauvorhabens "nach allgemeiner Rechtsauffassung" gelte. Es gibt nicht an, wo eine solche allgemeine Rechtsauffassung zum Ausdruck kommen soll. Eine entsprechende solothurnische oder bundesgerichtliche Praxis ist dem Verwaltungsgericht nicht bekannt, ebensowenig entsprechende Äusserungen in der Literatur.