§ 19 BauG enthält keine Vorschrift, aus der hervorginge, dass die Baubehörde das Bauvorhaben nur innert einer bestimmten Frist sistieren dürfte. Auch an anderer Stelle ist keine solche Frist zu finden. Die Baugesuchsteller berufen sich in ihrer Vernehmlassung auf § 8 NBR, wonach die Baubehörde innert sechs Wochen nach Einreichung des Baugesuches den Entscheid zu fällen und mitzuteilen hat. Allein, diese Vorschrift gilt, wie allgemein anerkannt ist, als blosse Ordnungsvorschrift, die sehr oft nicht innegehalten werden kann. Aus ihr können keine Verwirkungsfolgen abgeleitet werden;