SOG 1974 Nr. 21 § 19 Abs. 1 Baugesetz. - Für die Sistierung gilt keine Frist; grundsätzlich kann noch während des ganzen Baubewilligungsverfahrens sistiert werden. Das Baudepartement hat die Sistierung aufgehoben, weil es der Auffassung ist, die Gemeinde habe mit der Sistierung zu lange zugewartet und habe sie im Oktober 1972, ca. 8 Monate nach Einreichung des Baugesuches, nicht mehr verfügen dürfen. Das Departement nimmt also eine Verwirkung des der Gemeinde nach § 19 Abs. 1 BauG zustehenden Rechts durch Zeitablauf an. § 19 BauG enthält keine Vorschrift, aus der hervorginge, dass die Baubehörde das Bauvorhaben nur innert einer bestimmten Frist sistieren dürfte.