Für Land ausserhalb der Bauzone ist die bauliche Ausnützungsmöglichkeit gleich Null. Gewiss kann der Umstand, dass der in der Bauzone liegende Grundstücksteil erschlossenes Bauland wird, auch den anschliessenden Teil, der nun als Garten verwendet werden kann, aufwerten. Bei der schematischen Vorteilsanrechnung pflegt man indessen im Beitragsrecht von der baulichen Ausnützungsmöglichkeit auszugehen (je grösser die Ausnützungsziffer, desto grösser die bauliche Ausnützung; usw.). Der Einbezug von anschliessendem Gartenland mit Bauverbot in den Perimeterplan brächte deshalb grosse Unsicherheit mit sich. Wo wäre die Grenze zu ziehen für den Einbezug von Land ausserhalb der Bauzone?