Zwei der Grundstücke werden von der Bauzonengrenze durchschnitten und zwar so, dass ein Teil von ihnen in der unüberbaubaren Landwirtschaftszone liegt. Im betreffenden Perimeterplan wurden nun diese beiden Grundstücke mit der vollen Fläche, also auch mit ihrem unüberbaubaren Teil, einbezogen. Die Grundeigentümer beanstandeten dies. - Das Verwaltungsgericht, als Beschwerdeinstanz, nahm dazu wie folgt Stellung: Das Land ausserhalb der Bauzone ist nicht in den Perimeterplan einzubeziehen. Das hat die Vorinstanz richtig erkannt. Für Land ausserhalb der Bauzone ist die bauliche Ausnützungsmöglichkeit gleich Null.