SOG 1974 Nr. 20 § 7 Ziff. 4 und § 24 Baugesetz. - Land ausserhalb der Bauzone ist in der Regel nicht in den Perimeter, der die Erschliessungskosten betrifft, einzubeziehen. Bei der Festsetzung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessung eines Quartiers (Strasse, Wasser, Kanalisation) wählte man einen Verteilungsschlüssel, der vor allem auf die Fläche der von der Erschliessung profitierenden Grundstücke abstellte. Zwei der Grundstücke werden von der Bauzonengrenze durchschnitten und zwar so, dass ein Teil von ihnen in der unüberbaubaren Landwirtschaftszone liegt.