Mit dem Beitritt zum Abkommen hat die Schweiz bewusst in Kauf genommen dass die Klagefristen bei Vaterschaftsklagen je nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verschieden lang sind (BBl 1964 I 506/7). (…) Da somit weder ein Verstoss gegen die ordre public noch ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist die Verwirkungseinrede des Beklagten gestützt auf das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 abzuweisen. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 7. Oktober 1974