Hegnauer N 35 zu Art. 308 ZGB).Daraus folgt, dass es nicht gegen die ordre public verstösst, wenn sich der Aufenthaltswechsel der Klägerin aufgrund des deutschen Rechts in dem Sinne zu ihren Gunsten auswirkt, dass ihr ein Klagerecht in der Schweiz gewährt wird, obgleich es ohne Aufenthaltswechsel verwirkt wäre. Mit dem Beitritt zum Abkommen hat die Schweiz bewusst in Kauf genommen dass die Klagefristen bei Vaterschaftsklagen je nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes verschieden lang sind (BBl 1964 I 506/7).