Nach Art. 4 des zitierten Haager Übereinkommens kann von der Anwendung des in diesem Übereinkommen für anwendbar erklärten Rechts nur abgesehen werden, wenn seine Anwendung mit der öffentlichen Ordnung des Staates, welchem die angerufene Behörde angehört, offensichtlich unvereinbar ist (ordre public).Die Klagefrist ist indessen materieller und nicht prozessrechtlicher Natur, sie gehört nicht zur ordre public und gilt nur für Klagen, die nach schweizerischem Recht zu beurteilen sind (Komm. Hegnauer N 35 zu Art.