Demnach ist gestützt auf Art. 1 des erwähnten Übereinkommens deutsches Recht anzuwenden. Zu prüfen ist, ob es für das Klagerecht ohne Bedeutung ist, dass die Klägerin zur Zeit der Geburt in der Schweiz Wonhsitz hatte, somit unserem Recht unterstand, die Klagefrist ablaufen liess, dann nach Deutschland zog und sich heute gegen die schweizerische Verwirkungsfrist auf das deutsche Recht berufen will, das keine solche kennt.